Allgemeine Geschäftsbedingung
Im Folgenden finden Sie die Vertragsbedingungen inklusive AGB
und Widerrufsbelehrung der ACADEMY Fahrschule Esslingen.
I. Vertragsbedingungen
1. Informationen zur Fahrschule
2. Widerrufsbelehrung
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Informationen zur Fahrschule
ACADEMY Fahrschule Esslingen
Fahrschulinhaber:
Herr Stefan Oppermann
Kollwitzstraße 1
73728 Esslingen am Neckar
Telefon: 0711 / 50 44 70 90
info@academy-fahrschule-esslingen.de
SteuerID: 52781946017
Standort 1:
Kollwitzstraße 1
73728 Esslingen am Neckar
Standort 2:
Hauptstr. 110
73730 Esslingen
Informationen zu unseren derzeit aktuellen Theoriezeiten erfahren Sie auf
unserer Homepage.
2. Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen
Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über
Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können
dafür die folgende Muster-Widerrufserklärung verwenden, das jedoch nicht
vorgeschrieben ist.
Hiermit widerrufe ich den von mir am xx.xx.20xx abgeschlossenen
Fahrschulausbildungsvertrag.
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über
die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die
wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme
der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art
der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung
gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir
dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte
berechnet.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
1. Bestandteil der Ausbildung.
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung. Der
Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrags sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem
Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der
Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach
§ 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des
Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule
bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen
für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen
der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte/Preisaushang.
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen.
a)
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen
Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen
Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung. Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der
theoretischen oder praktischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung
im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des
Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.
b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist. Kann der
Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 100%
des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.
c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen.
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung.
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2)
ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages.
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a)
trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b)
den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
Textform der Kündigung.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung.
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch
ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5),
steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a)
1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der
theoretischen Ausbildung erfolgt;
b)
2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen
nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
c)
der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn
erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der
jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.
Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine.
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen,
wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger
zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als Fehlstunde.
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle 75% des Fahrstundenentgelts.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht.
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a)
wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b)
wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle
und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen.
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient
oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung.
Geht bei der Kraftradausbildung oder -Prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf
den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dies
ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung.
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler
die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt
(§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung.
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand.
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13.
Die DATAPART Factoring GmbH ist berechtigt, personenbezogene
Daten an Unternehmen, die vertraglich vereinbarte Leistungen im
Zusammenhang mit dem Ausbildungsvertrag anbieten, weiterzugeben.
14.
Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag
erfolgt ausschließlich über die DATAPART Factoring GmbH, der diese
Forderungen von der Fahrschule abgetreten sind. Der Fahrschüler hat
diese Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die
DATAPART Factoring GmbH, 71636 Ludwigsburg zu bezahlen. Die
DATAPART ist berechtigt elektronische Abrechnungen der Leistungen in
einem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen oder per E-Mail
zuzusenden.